Amtsblatt 1899

13. Januar 1899, Stück 2, Seite 17
24. Königliche Eisenbahndirektion Münster in Westfalen.
Versetzt: Güterexpedient  F i e d l e r  von Norden nach Lengerich und Stationsassistent  R o j a h n   von Celle unter Beförderung zum Güterexpedienten nach Norden.


10. Februar 1899, Stück 6, Seite 54
69. Aurich, den 17. Januar 1899.

Nachtrag
zu der Genehmigungsverfügung des Königlichen Landraths in Emden vom 14. Juni 1888, betreffend
die Kleinbahn auf der Insel Borkum.

Nachdem die Eigenthümer und Betriebsunternehmer der Kleinbahn auf der Insel Borkum, die Inhaber der Firma  H a b i c h   und  G o t h  in Emden, sich sämmtlichen im Interesse der Landesvertheidigung zu stellenden Anforderungen wie sie in der zu dem Kleinbahngesetz unter dem 13. August 1898 erlassenen Ausführungsanweisung zu § 9 unter B festgelegt sind, unterworfen haben, wird ihnen die Erfüllung dieser Anforderungen hiermit noch besonders durch diesen Nachtrag zur Genehmigungsverfügung vom 14. Juni 1888 zu Pflicht gemacht.
Der Regierungspräsident.
von Estorff.


7. April 1899, Stück 14, Seite 134
231. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i. Westf.
Ernannt: Stationsverwalter  B r o m a n n   in Emden zum Stations-Einnehmer. Versetzt: Güterexpedient V e h l  von Emden nach Soest.


21. Juli 1899, Stück 29, Seite 471
471. Nachdem der Plan über die Enteignung der zum Bau der Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer von dem Besitz der verehelichten Landwirth R a b e n b e r g, Rixte, geb.  M e y e r, erforderlichen Grundflächen aus der Gemarkung Schirum, Kreis Aurich, endgültig festgestellt worden ist, hat der Vorstand der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer zu Aurich bei dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten die Feststellung der Entschädigung für die zu enteignenden Grundstücksflächen von zusammen 24 ar 62,39 qm aus den Parzellen 123/4, 124/5, 9, 19 und 17 Kartenblatts 4 der genannten Gemarkung beantragt.
Zur Verhandlung mit den Betheiligten in Gemäßheit des § 25 des Enteignungsgesetzes ist der Unterzeichnete Seitens des Herrn Regierungs-Präsidenten zum Kommissar ernannt, und wird zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der Sachverständigen und zur Aeußerung der Betheiligten über deren Gutachten Termin vor dem Unterzeichneten

auf Montag, den 24. Juli, Nachmittags 2 Uhr,

in der Wirtschaft von  A h r e n s  zu Middelburg anberaumt.
Zu demselben werden alle Betheiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird.
In dem Termine ist jeder an den zu enteignenden Grundstücksflächen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung sowie bezüglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.
Aurich, den 15. Juli 1899.
Der Enteignungskommissar.
Dr.  W e r n e r,
Regierungs-Assessor.


25. August 1899, Stück 34, Seite 357
527. Als ständiger Kommissar für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrecht über

  1. Die Neuhaldensleber Eisenbahn  (Neuhaldensleben-Nordgermersleben-Eilsleben),
  2. die auf Preußischem Staatsgebiete gelegenen Strecken der Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn
    Halberstadt-Landesgrenze (Blankenburg),
    Langenstein-Derenburg,
    Landesgrenze-Elbingerode-Landesgrenze (Tanne),
    Derenburg-Minsleben,
  3. die auf Preußischem Staatsgebiete gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahn
    Leer-Landesgrenze (Oldenburg),
    Quakenbrück-Landesgrenze (Oldenburg),
    Ihrhove-Neuschanz,
    Quakenbrück-Osnabrück (Eversburg),
    Hesepe-Landesgrenze (Lohne),
  4. die auf Preußischem Staatsgebiete gelegenen Strecken der Lüneck-Büchener Eisenbahn
    (Lübeck) Landesgrenze-(Hamburg) Landesgrenze,
    Büchen-Landesgrenze (Lübeck)

im Sinne des § 46 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G.-S. S. 505 ff.) ist von mir an Stelle des Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion in Hannover vom 1. Oktober d. J. ab
zu a und b: der Präsident der Königlichen Eisenbahndirektion in Magdeburg,
zu c und d: der Präsident der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster i. Westf.
bestellt worden.
Berlin, den 11. August 1899.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.


1. September 1899, Stück 35, Seite 363
542. Aurich, den 28. August 1899.

Polizeiverordnung
für die
Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer

Auf Grund des § 22 des Gesetzes über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 G.-S. S. 225 und flgd. und der zu diesem Paragraphen erlassenen Ausführungsanweisung vom 13. August 1898, sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 – G.-S. S. 1529 ff. – und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 – G.-S. S. 195 ff. – wird hierdurch mit Zustimmung der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster und des Bezirks-Ausschusses zu Aurich für den Bereich der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer folgende Polizeiordnung erlassen:

§ 1

Die Aufsicht und Bewachung der Kreisbahn wird von den Kreisbahnbeamten, die Handhabung der Bahnpolizei von den mit dieser betrauten Kreisbahnbeamten ausgeübt.
Die Fahrgäste und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, die von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen Kreisbahnbeamten Folge zu leisten.

§ 2

Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind jedoch diejenigen Personen, welche im Besitze einer Erlaubniskarte sind, ferner die Aufsichtsbehörden und deren Vertreter, die in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, die Forstschutz- und Polizeibeamten, die zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer- und Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebietes berufenen Beamten, sowie die zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offiziere. Die Beamten und Offiziere haben sich, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auszuweisen.

§ 3

Der Bahnkörper darf nur an den dazu bestimmten Ueberfahrten und Uebergängen und nur solange betreten werden, als letztere nicht abgesperrt sind, oder ein Zug, eine Lokomotive oder Draisine nicht in Sicht ist. Sobald ein Zug, eine Lokomotive oder Draisine sich nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger und Treiber von Vieh mindestens fünf Meter vor dem Geleise oder, sofern Warnungstafeln aufgestellt sind, neben diesen halten, oder, wenn sie sich bereits auf dem Bahnkörper befinden, diesen schnell räumen.

§ 4

Für das Betreten der Bahn und der zugehörigen Anlagen, soweit jene oder diese zugleich als Weg dienen, durch Vieh bleibt derjenige verantwortlich, dem die Aufsicht über das Vieh obliegt.

§ 5

Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. Gegenstände fester oder beweglicher Art dürfen nur in einer Entfernung von mindestens zwei Metern von der nächsten Schiene aufgestellt oder gelagert werden.

§ 6

Jede Beschädigung der Bahn und der zugehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel mit Zubehör, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf den Fahrgeleisen, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Gegenständen auf das Planum oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 7

Jeder Bahnreisende muß einen für die betreffende Wagenklasse und die betreffende Bahnstrecke gültigen Fahrschein lösen und diesen auf Erfordern dem Bahnbeamten vorzeigen.

§ 8

Es ist verboten, einen in Bewegung befindlichen Zug zu besteigen oder zu verlassen, desgleichen der Versuch hierzu. Ferner ist verboten, in einen vom Zugbeamten als besetzt gekennzeichneten Wagen oder Wagenabtheil einzusteigen, während der Fahrt die Seitenthüren der Plattformen zu öffnen, die Trittbretter zu besteigen, auf der Plattformbrüstung zu sitzen oder aus dem Wagen sich hinauszulehnen.

§ 9

Während der Fahrt dürfen Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden können, nicht aus dem Wagen geworfen werden.

§ 10

Feuergefährlich, sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, dürfen von den Bahnreisenden nicht mitgeführt werden. Jeder Bahnreisende ist verpflichtet, den Bahnbeamten die Untersuchung derartiger Gegenstände zu gestatten.
Jägern und im öffentlichen Dienst stehenden Personen ist die Mitführung von Handmunition gestattet.

§ 11

Personen, die wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den Anstand verletzen, insbesondere auch trunkene Personen, werden von der Mit- oder Weiterfahrt ausgeschlossen. Sie haben den Wagen auf Aufforderung des Zugbeamten beim ersten Halten des Zuges zu verlassen.

§ 12

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderweiten Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 M, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.

§ 13

Diese Polizeiverordnung tritt für die Bahnstrecke Wittmund-Aurich mit dem Tage der Verkündigung, für die Bahnstrecke Aurich-Leer mit dem 1. Oktober 1899 in Kraft.

Der Regierungs-Präsident.
v o n   E s t o r f f.


13. Oktober 1899, Stück 41, Seite 394
605.
Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i./w.
Die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle in Leer ist vom 1. Oktober d. J. ab dem Güterexpedienten  O h s e, die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle in Norden vom 1. Oktober d. J. ab dem Güterexpedienten J o h a n n e s m a n n  übertragen worden.


20. Oktober 1899, Stück 42, Seite 399
616. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus dem Betriebe der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Ihrhove-Neuschanz und Oldenburg-Leer ein kommunalabgabepflichtiges Reineinkommen für das Betriebsjahr 1898 nicht erzielt worden ist.
Münster, den 12. Oktober 1899.
Der Königliche Eisenbahn-Kommissar.


© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 22.05.2001 – letzte Änderung 26.06.2018