2. März 1900, Stück 9, Seite 54
133. Aurich, den 28. Februar 1900.
Bekanntmachung und öffentliche Vorladung
Durch allerhöchste Verordnung vom 4. Mai 1898, veröffentlicht im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich, Jahrgang 1898, Seite 177, ist der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu Aurich, das Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des für den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Wittmund über Aurich nach Leer zu beanspruchenden Grundeigenthums verliehen. Der Vorstand der Kreisbahn hat bezüglich der nachstehenden, auf Grund der genannten Königlichen Verordnung in Anspruch genommenen Flächen die Feststellung der Entschädigung beantragt. Die Eigenthümer haben protokollarisch bezeugt, daß sie diese Flächen der Kreisbahn zum Bahnbau vorbehaltlich der Entschädigungsfeststellung überlassen haben, und daß diese Flächen den Gegenstand des Entschädigungsverfahrens bilden.
Gemäß § 25 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird
am Mittwoch , den 14. März 1900,
Vormittags 10 Uhr an der Haltestelle Ardorf,
Vormittags 11 Uhr an der Haltestelle Willen
und Nachmittags 3 Uhr am Bahnhof Wittmund
und auf den zu enteignenden Grundstücken vor dem unterzeichneten Kommissar des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Aurich eine kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten stattfinden.
Zu dieser Verhandlung werden alle Betheiligten, insbesondere auch alle Personen, die an den zu enteignenden oder dauernd zu beschränkenden Grundstücken Rechte geltend zu machen haben, hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß bei dem Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgesetzt, und die Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.
[Es folgt eine Liste der fünf betroffenen Flächen der Gemarkungen Ardorf, Willen und Wittmund.]
Der Enteignungs-Kommissar.
H e i n t z e,
Regierungs-Rath.
2. März 1900, Stück 9, Seite 54
134. Aurich, den 27. Februar 1900.
Bekanntmachung und öffentliche Vorladung
Durch allerhöchste Verordnung vom 4. Mai 1898, veröffentlicht im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich, Jahrgang 1898, Seite 177, ist der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu Aurich, das Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des für den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Wittmund über Aurich nach Leer zu beanspruchenden Grundeigenthums verliehen. Der Vorstand der Kreisbahn hat bezüglich der nachstehenden, auf Grund der genannten Königlichen Verordnung in Anspruch genommenen Flächen die Feststellung der Entschädigung beantragt. Die Eigenthümer haben protokollarisch bezeugt, daß sie diese Flächen der Kreisbahn zum Bahnbau vorbehaltlich der Entschädigungsfeststellung überlassen haben und daß diese Flächen den Gegenstand des Entschädigungsverfahrens bilden.
Gemäß § 25 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird
am Sonnabend, den 10. März d. J., Vormittags 9 Uhr
auf dem Kreisbahnhofe zu Aurich beginnend, vor dem unterzeichneten Kommissar des Königl. Regierungs-Präsidenten zu Aurich eine kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten stattfinden.
Zu dieser Verhandlung werden alle Betheiligten, insbesondere auch alle Personen, die an den zu enteignenden oder dauernd zu beschränkenden Grundstücken Rechte geltend zu machen haben, hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß bei dem Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgesetzt, und die Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.
[Es folgt eine Liste der 14 betroffenen Flächen der Gemarkungen Sandhorst, Aurich und Popens.]
Der Enteignungs-Kommissar.
H e i n t z e, Regierungs-Rath.
14. April 1900, Stück 15, Seite 125
254. Aurich, den 9. April 1900.
Zum Zwecke der Enteignung ist von der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Feststellung der Entschädigung für die von dem Grundstück
… [Gemarkung Holtrop]
abzutretende Fläche von etwa 27 ar 74,89 qm beantragt worden.
Durch rechtskräftig gewordenen Beschluß des Bezirks-Ausschusses vom 20. Februar d. J. ist festgestellt worden, daß die bezeichnete Fläche Gegenstand der Enteignung ist.
Gemäß § 25 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird am
Sonnabend, den 21. April d. J.,
Nachmittags 3 Uhr,
in der F l e ß n e r ‚ schen Wirthschaft in Holtrop beginnend, vor dem unterzeichneten Kommissar des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Aurich eine kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten stattfinden.
Zu dieser Verhandlung werden alle Betheiligten, insbesondere auch alle Personen, die an den zu enteignenden oder dauernd zu beschränkenden Grundstücken Rechte geltend zu machen haben, hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß bei dem Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und die Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.
Der Enteignungs-Kommissar.
H e i n t z e,
Regierungs-Rath.
20. April 1900, Stück 16, Seite 141
271. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i./W.
Die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle Leer ist vom 1. April d. J. ab dem Güterexpedienten J o h a n n e s m a n n übertragen worden.
20. April 1900, Stück 16a, Seite 143
273. Aurich, den 20. April 1900.
Bekanntmachung und öffentliche Vorladung.
Zum Zwecke der Enteignung ist von der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Feststellung der Entschädigung für die von dem Grundstück
… [Gemarkung Hesel]
abzutretende Fläche von 2 ar 37 qm beantragt worden.
Durch die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des Bezirks-Ausschusses vom 29. Dezember v. J. und 13. Februar d. J. ist festgestellt worden, daß die bezeichnete Fläche Gegenstand der Enteignung ist.
Gemäß §§ 25 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 wird am
Sonnabend, den 28. April d. J.,
Vormittags 10 Uhr,
in der B u ß ‚ schen Gastwirthschaft zu Hesel beginnend, vor dem unterzeichneten Kommissar des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Aurich eine kommissarische Verhandlung mit den Betheiligten stattfinden. Zu dieser Verhandlung werden alle Betheiligten, insbesondere auch alle Personen, die an den zu enteignenden oder dauernd zu beschränkenden Grundstücken Rechte geltend zu machen haben, hierdurch unter der Verwarnung geladen, daß bei dem Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und die Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden wird.
Der Enteignungs-Kommissar.
H e i n t z e,
Regierungs-Rath.
27. April 1900, Stück 17, Seite 146
277. Aurich, den 20. April 1900.
Polizeiverordnung
für
die Kleinbahn Emden-Pewsum
Auf Grund des § 22 des Gesetzes über die Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 G.-S. S. 225 und flgd. und der zu diesem Paragraphen erlassenen Ausführungsanweisung vom 13. August 1898, sowie der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 G.-S. S. 1529 ff. und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 G.-S. S. 195 ff. wird hierdurch mit Zustimmung der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster und des Bezirks-Ausschusses zu Aurich zur Sicherung des Betriebes der Kleinbahn Emden-Pewsum folgende Polizeiordnung erlassen:
§ 1
Die Fahrgäste und das sonstige Publikum müssen den Anordnungen nachkommen, die von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen Kreisbahnbeamten Folge zu leisten.
§ 2
Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniskarte nur den Angestellten der Bahn, den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft und Polizei, den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer- oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebietes begriffenen Beamten, sowie die zu Besichtigungen dienstlich entsendeten deutschen Offizieren gestattet. Die bezeichneten Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.
§ 3
Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugeich als Weg dient, nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten und zwar nur so lange als diese nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert.
§ 4
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. Gegenstände fester oder beweglicher Art dürfen nur in einer Entfernung von mindestens zwei Metern von der nächsten Schiene aufgestellt oder gelagert werden.
§ 5
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit diese nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, dem die Aufsicht über das Vieh obliegt. Die sogenannten Heckthore dürfen nie nach dem Bahnkörper zu geöffnet werden und müssen nach jedesmaligem Gebrauch sofort geschlossen werden.
§ 6
Jede Beschädigung der Bahn und der zugehörigen Anlagen, mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf den Bahnkörper und das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung an Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.
§ 7
Es ist verboten, einen in Bewegung befindlichen Zug zu besteigen oder zu verlassen. Ferner ist verboten, in einen vom Zugbeamten als besetzt bezeichneten Wagen einzusteigen, während der Fahrt die Seitenthüren der Plattformen zu öffnen, die Trittbretter zu besteigen, auf der Plattformbrüstung zu sitzen, oder aus dem Wagen sich hinauszulehnen.
§ 8
Gegenstände, durch die Personen oder Sachen beschädigt werden können, dürfen während der Fahrt nicht aus dem Wagen geworfen werden.
§ 9
Feuergefährliche, sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Jeder Bahnreisende ist verpflichtet, den Bahnbeamten die Untersuchung derartiger Gegenstände zu gestatten.
Jägern und im öffentlichen Dienst stehenden Personen ist die Mitführung von Handmunition gestattet.
§ 10
Personen, die wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft die Mitreisenden voraussichtlich belästigen würden, die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachten, sich den Anordnungen der Bahnbeamten nicht fügen oder den Anstand verletzen, insbesondere auch trunkene Personen, werden von der Mit- oder Weiterfahrt ausgeschlossen. Sie haben den Wagen auf Aufforderung des Zugbeamten beim ersten Halten des Zuges zu verlassen, ohne Anspruch auf Ersatz des gezahlten Fahrgeldes.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderweiten Strafbestimmungen eine höhere Strafe erwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§ 12
Diese Polizeiverordnung tritt für die Kleinbahn Emden-Pewsum mit dem Tage der Verkündigung.
Der Regierungs-Präsident.
v o n E s t o r f f.
11. Mai 1900, Stück 19, Seite 187
322. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i./W.
Die Verwaltung der Güterabfertigungs-Stelle Norden ist vom 1. Mai d. J. ab dem Güterexpedienten N i e m a n n übertragen worden.
13. Juli 1900, Stück 28, Seite 287
438. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i. W.
Die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle in Leer ist dem Güterexpeditionsvorsteher O s t w a l d übertragen worden.
20. Juli 1900, Stück 29, Seite 294
447. Aurich, den 23. Juni 1900.
Vorschriften
über die Meldung und Untersuchung von Unfällen im Kleinbahnbetriebe.
[Enthält allgemeine Vorschriften über das Meldeverfahren und die Untersuchungen nach Unfällen.]
Im Einverständnisse mit der Königlichen Eisenbahndirektion Münster als Zusatz zu den „Betriebs-Vorschriften für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb vom 13. August 1898“ für die Kleinbahnen
Wittmund-Aurich-Leer,
Emden-Pewsum
und die Kleinbahn auf Borkum
festgestellt.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
L e m p f e r t.
© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 06.06.2001 – letzte Änderung 26.06.2018