Amtsblatt 1902

17. Januar 1902, Stück 3, Seite 41

35. Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer.

Vom 1. Februar d. J. an tritt der Nachtrag III zum Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen lebenden Thieren und Gütern in Kraft.
Derselbe enthält u. A. nachstehende Aenderungen:

  1. Die Einführung von Traglastenkarten zum Preise von 0,10 M pro Stück sowie von Gepäck- und Expreßgutkarten zum Preise von 0,20 M für 10 kg, 0,30 M für 20kg, 0,40 M für 30 kg, 0,50 M für 40 kg, 0,60 M für 50 kg, für 1 Stück ohne Rücksicht auf die Entfernung.
    Die Bestimmungen über Gewährung von Freigewicht auf Reisegepäck bleiben unverändert.
  2. Die Erhöhung der Beförderungspreise für Schlieksendungen auf folgende Sätze:
    bis 5 km 2,00 M, bis 10 km 3,00 M, bis 15 km 3,50 M, bis 20 km 4,00 M,bis 25 km 4,50 M, bis 30 km 5,00 M, bis 40 km 6,00 M, bis 70 km 7,50 M.
  3. Gültigkeit der Tarifsätze des Uebergangsverkehrs auch für solche Transporte, welche in Leer auf dem Wasserwege ankommen oder auf diesem abgehen, sofern die Güter direkt vom Schiff zur Kreisbahn oder umgekehrt befördert werden. Auf Verlangen ist der Nachweis der direkten Zufuhr zu erbringen.

Der Nachtrag ist von uns und unseren Stationen zu beziehen. Weitere Auskunft ertheilen sämmtliche Dienststellen.
Ferner mach wir bekannt, daß mit den Gepäckträgern der Station Leer für Besorgung des Gepäcks von einem Zuge zum andern aus Anlaß einer Umschreibung oder Hinüberschaffung des Gepäcks von einem Abfertigungsraum zum andern aus Anlaß einer Neuaufgabe oder Ueberführung des Handgepäcks folgender Tarif vereinbart ist:

Für jedes Gepäckstück bis 25 kg 10 Pf.,
von 25 “ bis 50 “ 20 “ und
über 50 “ 25 „.

Aurich, den 11. Januar 1902.
Der Vorstand.


21. März 1902, Stück 12, Seite 129

155. Aurich, den 16. März 1902.

Gemäß § 23 der Genehmigungsurkunde für die elektrische Kleinbahn Emden-Außenhafen werden hiermit Fahrplan und Beförderungspreise dieser Bahn zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

Fahrplan
der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
bis 1. Mai 1902.

A b f a h r t   d e r   W a g e n

vom alten Markt: vom Außenhafen:
(Schuppen der Hamburg-Amerikalinie)
7,00 Morgens 7,15
7,30 7,45
8,00 8,15
und so fort halbstündlich und so fort halbstündlich
7,00 Abends 7,30
8,00 Abends 8,30
9,00 Abends 9,30
10,00 Abends 10,30

 

Tarife
der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
(Gültig vom 1. März 1902 ab.)

A. Personentarif

Für jede einfache Fahrt und Person . . 0,10 Mk.
Kinder unter 10 Jahren . . . . . . . . 0,05 “
Außerdem werden Arbeiterkarten ausgegeben mit 14tägiger Gültigkeit zum Preise von 0,50 Mk für 10 Fahrten in jeder Richtung. Diese Karten berechtigen nur zur Benutzung der Züge 700 und 7 30 Morgens und 1200 und 100 Mittags vom Alten Markt, sowie 1200 Mittags, 600 Abends und 6 30 Abends vom Außenhafen.
Die im Dienst befindlichen uniformierten Königlichen Beamten der Zoll-Verwaltung werden gegen eine zwischen der Königlichen Provinzialsteuer-Direktion und der Unternehmerin vereinbarte Pauschalsumme befördert; sie zahlen aber bis zu dieser Vereinbarung 0,05 Mk. für jede einfache Fahrt ohne Beschränkung in der Benutzung der Züge.

B. Gütertarif.

I. Passagier-Gepäck:
Passagiergepäck von ladefähigem Umfange und im einzelnen nicht über 50 Ko. schwer, zur Mitbeförderung mit den Personenkurswagen oder den Anhängewagen pro Stück und einfache Fahrt 0,10 Mk.

II. Stückgüter:

Die Fracht wird erhoben mittelst eines Frachtbriefes für aufgegebene Sendungen bis zum Gewichte von 200 Ko. mit 0,03 Mk. pro 10 Ko.,
für die nachfolgenden 300 Ko., also von 200 bis 500 Ko., mit 0,02 Mk pro 10 Ko.,
und für die über 500 Ko. hinausgehenden Quantitäten mit 0,01 Mk. pro 10 Ko.,
Minimal-Fracht für eine Sendung 0,20 Mk.

III. Waggonladungen:

Minimalfracht für einen Waggon 2,50 Mk.
Normalfracht für 100 Ko. 0,08 Mk., für 5000 Ko. 4,– Mk.
Ausnahmen davon:
für Kohlen, Düngemittel, Mühlenfabrikate, Steine und dergl. pro 100 Ko. 0,07 Mk., für 5000 Ko. 3,50 Mk.
Zur Beförderung von Gütern, denen Frachtbriefe nicht beigefügt werden, giebt die Betriebsleitung Frachtkarten aus pro Dutzend 1,00 Mk proStück 0,10 M, jede Karte gültig für ein Gewicht bis 50 Ko.

Der Regierungs-Präsident.
v o n E s t o r f f


21. März 1902, Stück 12, Seite 130

157. Aurich, den 19. März 1902.

Gemäß § 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum und § 150 des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden wird dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus die Erlaubnis ertheilt, diejenigen Handlungen, welche zur Vorbereitung eines Entwurfes für die Verlegung der Ostfriesischen Küstenbahn zwischen „Hinterstraße“ und „Norden“ erforderlich sind:
in den Landgemeinden Harsweg, Suurhusen, Loppersum, Abbingwehr des Landkreises Emden,
in den Landgemeinden Bedekaspel, Victorbur, Uthwerdum, Engerhafe, Fehnhusen des Kreises Aurich und
in den Landgemeinden Siegelsum, Upgant-Schott, Marienhafe, Tjüche, Osteel, Süderneuland II, Süderneuland I, Halbemond, Lütetsburg des Kreises Norden
vorzunehmen.

Namens des Bezirks-Ausschusses.Der Vorsitzende.
In Vertretung:
v o n   S c h w e i n i c h e n.


2. Mai 1902, Stück 18, Seite 195

254. Gemäß § 23 der Genehmigungsurkunde für die elektrische Kleinbahn Emden-Außenhafen wird hiermit der Sommerfahrplan dieser Bahn zuröffentlichen Kenntniß gebracht.

Sommer-Fahrplan

Gültig vom 1. Mai 1902 ab, vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Abfahrt Alter Markt: Abfahrt Außenhafen
Morgens 5,40 † Morgens 6,00 †
6,00 † 6,20 †
6,20 † 6,40 †
6,40 † 7,00
7,00 † 7,20
7,20 † 7,40
7,40 8,00
8,00 8,20
8,20 8,40
8,40 9,00
9,00 9,20
9,20 9,40
9,40 10,00
10,00 10,20
10,20 10,40
10,40 11,00
11,00 11,20
11,20 11,40 †
 11,40 †  Mittags  12,00 †
 Mittags  12,00 †  12,20 †
12,20 † 12,40 †
 12,40 † 1,00
 1,00 † 1,20
1,20 1,40
 1,40  2,00
 2,00  2,20
 2,20  2,40
 2,40  3,00
 3,00  3,20
 3,20  3,40
 3,40  4,00
 4,00  4,20
 4,20  4,40
 4,40  5,00
 5,00  5,20
 5,20  5,40
 5,40  Abends  6,00 †
 Abends  6,00 †  6,20 †
 6,20  6,40
 6,40  7,00 †
 7,00 †  7,20 †
7,20 †  7,40
7,40  8,00
8,00  8,20
8,40  9,00
9,20  9,40
10,00  10,20
10,40  11,00

Die ausgebenen Arbeiterkarten berechtigen nur zur Benutzung der im Fahrplan mit † bezeichneten Züge.

Die Betriebsleitung der elektrischen Kleinbahn
Emden-Außenhafen.
C l a ß m a n n.

Aurich, den 30. April 1902.

Der Regierungs-Präsident.
v o n E s t o r f f.


16. Mai 1902, Stück 20, Seite 232

278. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i./W..
Der Königliche Stationsvorsteher B e n d i x übernimmt am 1. Mai d. J. die Verwaltung der Station Ihrhove.


4. Juli 1902, Stück 27, Seite 272

366. Aurich, den 30. Juni 1902.

Für die Benutzung der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen gelangen künftig neben den bisherigen Abonnementskarten solche mit dreimonatiger Gültigkeitsdauer zum Preise von 18 Mark zur Ausgabe.

Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
L e m p f e r t.


29. August 1902, Stück 35, Seite 325

463. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiete gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Ihrhove-Neuschanz und Oldenburg-Leer im Jahre 1901 ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.

Münster, den 23. August 1902.

Der Königliche Eisenbahn-Kommissar.


19. September 1902, Stück 38, Seite 342

501. Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer.

Vom 1. Oktober ab gelangen im Verkehr von Aurich Kreisbahn nach Jever, Papenburg, Weener und Wilhelmshaven und umgekehrt, sowie im Verkehr von Leer Kreisbahn nach Jever und Wilhelmshaven und umgekehrt direkte Fahrkarten (Einfache und Rückfahrkarten) für die II. und III. Klasse, sowie direkte Gepäckabfertigung nach und von diesen Stationen zur Einführung.
Die Fahrpreise werden durch Aushang an den Schaltern in Wittmund, Aurich und Leer veröffentlicht.
Aurich, den 2. September 1902.

Der Vorstand.


21. November 1902, Stück 47, Seite 408

622. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat durch Erlaß vom 7. Oktober d. J. IV A. 5967/III. 18426 für die Kleinbahn Emden-Pewsum folgende abweichende Fassung des § 19 Abs. 3 der „Betriebs-Vorschriften für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb vom 13. August 1898“ genehmigt.

§ 19 Abs. 3.

Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar festgestellt sind.
Aurich, den 12. November 1902.

Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
L e m p f e r t.
Münster, den 12. November 1902.
Königliche Eisenbahn-Direktion.
L ü d i c k e.


© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 08.06.2001 – letzte Änderung 26.06.2018